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AGB

1. Vertragsabschluss

Vertragsparteien dieses Mietvertrages sind der umseitig genannten Mieter und Vermieter

2. Im Mietpreis enthaltene Leistungen

  • 250 km pro Tag sind inklusive. Jeder weitere Kilometer wird mit 0,40 € pro Mehrkilometer abgerechnet, falls nichts anderes vereinbart.
  • Haftpflichtversicherung als Selbstfahrervermietfahrzeug
  • Vollkaskoversicherung mit 1500,- € Selbstbeteiligung pro Schadensfall und Teilkaskoversicherung mit 1500,- € Selbstbeteiligung pro Schadensfall

Fällt das gemietete Fahrzeug vor Mietbeginn aufgrund eines vom Vermieter nicht zu vertretenden Unfalltotalschadens oder in Folge Diebstahls aus, so stellt der Vermieter am Übergabeort innerhalb von 48 Stunden nach dem vereinbarten Übergabezeitpunkt ein Ersatzfahrzeug in derselben oder einer höheren Fahrzeugklasse. Der Mieter erhält nach Eingang aller Vertragsunterlagen beim Vermieter von diesem auf Anfrage eine Bestätigung über die Ersatzfahrzeuggarantie. Ohne diese Bestätigung gilt § 2 g) der allgemeinen Vermietbedingungen nicht.Weitergehende Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter aufgrund des Ausfalls des Reisemobils sind ausgeschlossen. In der Servicepauschale enthaltene Leistungen:

  • Übergabe mit Einweisung und Rücknahme
  • Erstausstattung mit Chemikalien für Campingtoilette (sofern eine Toilette im Fahrzeug vorhanden ist)
  • Ausrüstung mit 1 Flasche Campinggas (sofern eine Gasanlage vorhanden ist)
  • Außenreinigung

3. Reservierung und Rücktritt

Reisemobilreservierungen werden nach Unterschrift bindend. Tritt der Mieter vor vereinbartem Mietbeginn vom Vertrag zurück, so sind folgende Stornokosten zu zahlen:

  • bei Rücktritt bis 50 Tagen vor Mietbeginn – 30% des Gesamtmietpreises
  • bei Rücktritt 49 bis 14 Tagen vor Mietbeginn – 60% des Gesamtmietpreises
  • bei Rücktritt ab 13 Tagen vor Mietbeginn – 90% des Gesamtpreises,

es sei denn, der Mieter weist nach, dass ein Schaden nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden ist.
Nichtabnahme des Reisemobils gilt als Rücktritt. Dem Mieter bleibt unbenommen, bei Mietverträgen mit mehr als einwöchiger Mietdauer binnen 2 Tagen, bei Verträgen kürzerer Mietdauer binnen 1 Tag zu erklären, dass der Mietvertrag trotz der Nichtabnahme durchgeführt werden soll. In diesem Falle hat der Mietvertrag gemäß seinem Inhalt weiterhin Bestand. Der Vermieter verpflichtet sich, den Mieter im Falle der Nichtabnahme auf deren Bedeutung gemäß den vorstehenden Bestimmungen hinzuweisen.

4. Zahlung

Mit dem Abschluss des Mietvertrags durch Bestätigung seitens des Vermieters sind innerhalb von 3 Tagen 50% des Gesamtmietpreises an den Vermieter zu leisten.
Die restlichen 50% müssen bis spätestens 50 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters gebührenfrei eingegangen sein.

Im Falle der Nicht-Einhaltung der vorstehenden Zahlungsfristen ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Er ist dann berechtigt, Schadensersatz in sinngemäßer Anwendung vorstehender Ziffer 3 zu fordern.

Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 50 Tage bis zum Anmietdatum) wird der gesamte Mietpreis sofort fällig.

Kommt der Mieter mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, werden Verzugszinsen nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben.

5. Kaution

Der Mieter überweist eine Kaution in Höhe von 1500,-€ bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn.
Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs und nach erfolgter Mietvertrags-Endabrechnung durch den Vermieter per Überweisung an ein vom Mieter angegebenes Konto erstattet.
Zusätzlich zu dem im Voraus vom Mieter entrichteten Mietpreis anfallendes Entgelt wird bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet.

6. Fahrzeugübergabe und Rücknahme

Falls nicht anders vereinbart gilt: Übergabe-und Rücknahmeort ist das Betriebsgelände der Firma TM Technology GmbH.

Das Fahrzeug kann am ersten Miettag um 15.00 Uhr übernommen werden. Die Rückgabe erfolgt am letzten Miettag bis 10.00 Uhr mit vollständigen Wagenpapieren und sämtlichen ausgehändigten Schlüsseln.

Kann das Fahrzeug nicht rechtzeitig zum vereinbarten Termin zurückgegeben werden, so ist der Vermieter hiervon umgehend zu unterrichten. Der Vermieter kann bei nicht rechtzeitiger Rückgabe für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung den vereinbarten Mietzins verlangen.

Dem Vermieter ist vorbehalten, bei vom Mieter zu vertretender Vorenthaltung einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

Im Falle schuldhafter Vorenthaltung der Mietsache hat der Mieter dem Vermieter dafür hinaus am 1. Tag für jede angefangene Stunde 50,-€ und für jeden Folgetag der verspäteten Rückgabe als Vertragsstrafe den hälftigen Betrag des vereinbarten Tagesmietzins zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird auf einen gemäß der Bestimmungen geltend gemachten weitergehenden Schaden angerechnet. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen.

Das Fahrzeug wird vollgetankt übergeben und muss vollgetankt zurückgebracht werden. Anderenfalls berechnet der Vermieter Treibstoff laut aktueller Preisliste. Treibstoff und Betriebskosten während der Mietdauer trägt der Mieter.

Das Fahrzeug wird sauber und in einwandfreiem Zustand sowie mit gefüllten Gasflaschen und gefülltem Kraftstofftank an den Mieter übergeben. Es ist im gleichen sauberen und einwandfreien Zustand mit gefülltem Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht oder teilweise nicht gereinigt zurückgegeben, fallen für den Mieter folgende Reinigungskosten nach dem Umfang der unterlassenen Reinigung an:

  • Toilettenleerung und -reinigung 200,- €
  • Innenreinigung 180,- €

Dem Mieter bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass Reinigungskosten nicht oder in wesentlich niedriger Höhe angefallen sind.

Bei Übergabe und Rücknahme des Fahrzeugs wird vom Mieter und Vermieter gemeinsam ein Übergabeprotokoll ausgefüllt, auf dem der Fahrzeugzustand festgehalten wird. Der Mieter ist verpflichtet, Schäden und Wertminderungen des Fahrzeugs dem Vermieter bei Rückgabe unverzüglich mitzuteilen. Bei Übergabe ist der Mieter in die Bedienung des Fahrzeugs einzuweisen.

7. Berechtigte Fahrer

Das Mindestalter des Mieters muss 25 Jahre betragen. Er/Sie muss seit mindestens 5 Jahren einen für das gemietete Fahrzeug gültigen Führerschein besitzen. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden, sofern letztere die Bedingungen des Mietvertrages erfüllen. Der Mieter trägt hierfür die Verantwortung.

8. Sorgfaltspflicht des Mieters

Der Mieter verpflichtet sich, alle Bedienungsanleitungen durchzulesen, das Reisemobil sorgsam unter Berücksichtigung der technischen Regeln zu behandeln und es ständig, insbesondere bei jedem Tankvorgang auf Verkehrs- und Betriebssicherheit zu überwachen (Öl-und Wasserstand, Reifendruck, Keilriemen, Bremsen, Türschloss usw.).

Der Mieter hat angesichts der ungewohnten Fahrzeugmaße besondere Vorsicht walten zu lassen. Insbesondere muss er sich beim Zurücksetzen von einer Hilfsperson einweisen lassen und sorgfältig auf Durchfahrthöhen achten. Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, das Fahrzeug in jedem Falle des Verfassens zu verschließen, das Lenkradschloss einrasten zu lassen und das Mobil an einem sicheren Ort abzustellen. Die Schlüssel sind jederzeit für Unbefugte unzugänglich zu verwahren, eine eventuell vorhandene Alarmanlage ist zu benutzen.

Der Mieter ist verpflichtet, einen eventuellen Schaden gegenüber dem Vermieter so gering wie möglich zu halten bzw. alles zu tun, damit ein solcher Schaden nicht entsteht.

9. Verbotene Nutzung

Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug

  • zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests und Geländefahrten
  • zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen (ausgenommen das mitgeführte Campinggas in zulässigem Umfang),
  • zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
  • zur Weitervermietung oder -verleihung
  • zur Begehung von Ordnungswidrigkeiten
  • für Umzugszwecke
  • zur Mitführung von Haustieren (ausgenommen in Fällen, in denen eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung vom Vermieter vorliegt)

zu verwenden.

10. Auslandsfahrten

Auslandsfahrten in europäische Länder sind erlaubt, sofern Haftpflicht- und Vollkaskoschutz durch die Fahrzeugversicherung gewährt wird. Außereuropäische Fahrten und Fahrten in Länder, die nicht vom Haftpflicht- und Vollkaskoschutz erfasst sind, bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Vermieters.

Fahrten in Kriegsgebieten sind unzulässig.

11. Reparaturen

Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Betrag von 300,-€ in Auftrag gegeben werden; vor sonstigen Reparaturen hat der Mieter zuvor die Weisung des Vermieters einzuholen. Unterlässt der Mieter dies, hat der Vermieter nur die Kosten für die ihm durch Vorlage der Reparaturkostenrechnung nachgewiesenen und unbedingt notwendigen Reparaturen zu angemessenen und ortsüblichen Preisen zu erstatten.

Darüber hinaus gehende Ansprüche, auch Bereicherungsansprüche des Mieters, sind ausgeschlossen. Die Reparatur muss in einer geeigneten Spezial-/Vertragswerkstatt durchgeführt werden. Steht eine solche nicht zur Verfügung, so ist der Vermieter (falls dieser nicht zu erreichen ist, die Schutzbriefgesellschaft) zu benachrichtigen. In jedem Fall ist der Mieter verpflichtet, für Reparaturen die Leistungen des Schutzbriefs in Anspruch zu nehmen und die Anweisungen des Schutzbriefunternehmens zu befolgen.

12. Verhalten bei Unfällen

Der Mieter hat in jedem Schadensfalle die Polizei zu verständigen und die Aufnahme eines Protokolls zu veranlassen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Außerdem ist bei allen Schäden der Vermieter sofort zu benachrichtigen und bei Rückgabe eine Schadensmeldung der Versicherung mit genauer Schadensschilderung auszufüllen und zu unterschreiben.

13. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für Beschädigungen, Zerstörungen und den Verlust der Mietsache, sofern dem Vermieter nicht von dritter Seite Ersatz geleistet wird. Für die Schäden am Fahrzeug werden somit bei Vollkaskoschäden in der Zeit der Überlassung der Mietsache dem Mieter eine Selbstbeteiligung bis zu 1500,-€ pro Schadensfall in Rechnung gestellt, bei Teilkaskoschäden eine Selbstbeteiligung bis zu 1000,-€ pro Schadensfall. Haftpflichtschäden im Ausland werden als Vollkaskoschäden abgerechnet.

Der Mieter haftet dagegen uneingeschränkt bei Schäden, die durch

  • Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit,
  • Drogen- oder alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit,
  • Missachtung maximaler Durchfahrtshöhen, -breiten und Geschwindigkeiten (max. 130 km/h)
  • Zurücksetzen des Fahrzeuges ohne Einweisung durch eine Hilfsperson verursacht werden.

Ebenfalls haftet der Mieter voll, wenn er Unfallflucht begangen hat oder der Schaden dadurch entsteht, dass ein nicht berechtigter Fahrer das Fahrzeug mit der Folge des Nichteintritts der Kaskoversicherung benutzt, das Fahrzeug zu verbotenem Zweck gebraucht wird, oder in sonstiger Weise unsachgemäß behandelt wird. Die volle Haftung trifft den Mieter ferner in allen Fällen, in welchen die Versicherung aufgrund vom Mieter verschuldeter Obliegenheitsverletzungen und sonstiger Vertragsverstöße nicht eintritt. Der Mieter haftet in diesen Fällen auch für Schadensnebenkosten, insbesondere Abschleppkosten, Verdienstausfall des Vermieters während der Reparatur oder Ersatzbeschaffungszeit sowie für eine etwaige Wertminderung des Fahrzeuges.

Der Mieter übernimmt das Fahrzeug im Zustand gemäß Übergabeprotokoll. Zeigt sich in der Folgezeit ein Mangel des Fahrzeugs, so hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

14. Haftung des Vermieters

Das Unterlassen der Anzeige von Mängeln gemäß vorstehender Ziffer 13 führt auch dazu, dass der Mieter nicht berechtigt ist, Ansprüche nach § 537 BGB sowie auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen oder ohne Fristsetzung den Vertrag zu kündigen. Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 538 BGB schuldet der Vermieter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowohl betreffend zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages vorhandener als auch später auftretender Mängel. Dies gilt auch für Mangelfolgeschäden oder sonstige mittelbare Mangelfolgen.

Dem Vermieter steht es frei, ein anderes Wohnmobil der gleichen oder höheren Kategorie zu wechseln, ohne Mehrkosten für den Mieter.

15. Speicherung und Weitergabe persönlicher Daten

Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten zu Verwaltungszwecken gespeichert werden: Der Vermieter darf diese Daten an Dritte nur weitergeben, wenn

  • die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind
  • das gemietete Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben wird.
  • Mietforderungen im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden müssen
  • vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden
  • während der Mietzeit mit dem Fahrzeug Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen wurden.

16. Vermieterwechsel

Der Mieter willigt ein, dass der Vermieter im Ersatzfahrzeug seine Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag auf einen anderen Vermieter überträgt. Der Mieter wird hierüber unterrichtet.

17. Mehrheit von Mietern

Sind mehrere Personen Mieter, so bevollmächtigen sich diese wechselseitig für die Entgegennahme von Willenserklärungen.

18. Abtretungsverbot

Der Mieter darf Ansprüche aus dem Mietvertragsverhältnis nicht an Dritte oder etwaige Mitmieter abtreten.

19. Anzeigepflicht

Sämtliche ihm etwaig zustehende Ansprüche aus diesem Mietverhältnis gegen den Vermieter hat der Mieter binnen eines Monates nach Ablauf der vertragsgemäßen Mietzeit dem Vermieter gegenüber schriftlich anzuzeigen. Ansonsten ist der Mieter mit etwaigen Ansprüchen ausgeschlossen.

20. Kündigung

Wird dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar, weil der Mieter eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, dann ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall bleibt der Mieter dem Vermieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Ende der vertraglich vorgesehenen Mietzeit verpflichtet, soweit eine weitere Vermietung an Dritte nicht gelingt. Dem Mieter bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

21. Ergänzende Vereinbarungen

Alle ergänzenden Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart. Die ganze oder teilweise Unwirksamkeit eines Teiles dieses Vertrages oder eines Teils einer einzelnen Bestimmung lässt die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes unberührt. Bei Formfehlern gelten die beabsichtigten Regelungen sinngemäß.

22. Sitz der Gesellschaft

www.billigerwohnmobilmieten.de

Ein Unternehmen der TM Technology GmbH, Geschäftsführer: Frederic Baumann

Geschäftsadresse: Kirchbichler Straße 35, 30539 Hannover

23. AGBs zum Download